Miete für den Flüssiggastank: Umlagefähig oder nicht?

Mieter und Vermieter von Wohngebäuden sind sich vielerorts uneinig über die Miete von Flüssiggastanks. Wer hat die Kosten zu tragen, wer kommt für einen Gaszähler auf und welche Partei zahlt die regelmäßig anfallenden Prüf- und Wartungskosten? Flüssiggas1.de geht den Fragen auf den Grund und erklärt, ob die Miete für Flüssiggastanks umlagefähig ist oder nicht. Außerdem zeigen wir, bei welchen Stellen Mieter und Vermieter rechtssichere Antworten auf ihre individuellen Fragen bekommen.

✅ Aktualisiert am 30.03.2023

Die Themen im Überblick:

Wichtiger Hinweis:

Bei dem folgenden Beitrag handelt es sich ausdrücklich nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft. Während die Miete für einen Flüssiggastank in der Regel nicht umlagefähig ist, kann sich das bei anderen Nebenkosten anders verhalten. Oft sind dabei die individuellen Voraussetzungen zu prüfen und zu bewerten.
Vermietern empfehlen wir daher auch den Kontakt zu einer Vereinigung wie dem Haus- und Grundbesitzerverein. Mieter können Fragen zur Betriebskostenabrechnung unter anderem bei der Verbraucherzentrale oder dem örtlichen Mieterschutzbund klären.

Gastank kaufen oder mieten: Diese Kosten fallen an

Wer einen Flüssiggastank kaufen möchte, kommt zunächst für die Anschaffungs- und Montagekosten auf. Im Laufe der Zeit entstehen darüber hinaus regelmäßige Ausgaben für die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungs- und Prüfpflichten. Darunter fällt neben der alle zwei Jahre erforderlichen äußeren Prüfung auch die innere Gastankprüfung, die in der Regel alle zehn Jahre Pflicht ist. Im gleichen Turnus müssen Flüssiggastank-Eigentümer auch eine Druck- oder Festigkeitsprüfung durchführen lassen.

Kosten für die Miete eines Flüssiggastanks

Wer sich dafür entscheidet den Gastank zu mieten, hat es etwas einfacher. Denn oftmals sind die Kosten der Wartungs- und Prüfarbeiten bereits in die Miete einkalkuliert. Einige Anbieter gehen hier aber auch anders vor: Sie unterscheiden in eine Grundmiete und eine zusätzlich anfallende Service-, Prüfungs-, Instandhaltungs- oder Wartungspauschale. In Summe ergibt sich jedoch meist eine gleich hohe Miete für den Flüssiggastank.

Über Gaszähler abrechnen

Bei einem Zählervertrag verhält es sich oft anders. Denn hier zahlen Flüssiggaskunden für den tatsächlichen Verbrauch sowie einen Gaszähler. Flüssiggasunternehmen stellen dazu einen Gastank auf dem Kundengrundstück auf. Die Tankanlage stellt eine vorgeschobene Lagerstätte dar, die Flüssiggasanbieter nach eigenem Ermessen befüllen.

Ist die Miete für einen Flüssiggastank umlagefähig?

Im selbst genutzten Eigentum besteht keine Frage: Wer den Gastank bestellt, zahlt die Miete sowie alle anfallenden Nebenkosten. Ist ein Gebäude vermietet, sind sich Vermieter und Mieter oft uneinig. Denn viele Hauseigentümer gehen davon aus, dass die Miete des Flüssiggastanks umlagefähig ist. Sie wälzen die Kosten der Flüssiggastankanlage auf ihre Haus- oder Wohnungsmieter um und sind damit meistens im Unrecht. Denn:

  • Die Mietzahlungen für den Gastank gehören nicht zu den Betriebskosten. Die Miete für den Flüssiggastank ist damit nicht umlagefähig.

Der Grund lässt sich hier recht einfach erklären. Hätte der Vermieter einer Immobilie den Gastank gekauft, könnte er die Investition zwar in den Mietzins einkalkulieren, diese ab er nicht als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen. Ähnlich verhält es sich mit der Gastankmiete. Diese ist genau wie der Kaufpreis als Anschaffung zu werten und somit nicht umlagefähig. Das bestätigen bis heute zahlreiche Urteile, bei denen es um genau diese Konstellation ging.

Betriebskostenverordnung gibt mögliche Nebenkosten vor

Welche Kosten sich in der Praxis auf die Mieter einer Immobilie umlegen lassen, ist in der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) nachzulesen. Neben den öffentlichen Lasten des Grundstücks sind das unter anderem die Ausgaben für Zähler zur Verbrauchserfassung oder die Entwässerungsgebühren. Ebenfalls umlagefähig sind Kosten, die mit dem Betrieb einer Heizungsanlage anfallen. Darunter zum Beispiel Ausgaben für Reinigung, Wartung und regelmäßige Überprüfung durch eine Fachkraft. Aber auch Miet- und Eichgebühren für Zähler zur Verbrauchserfassung sind hierbei zu nennen.

Neben- und Betriebskosten sind stets im Mietvertrag zu vereinbaren

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass Betriebskosten immer im Mietvertrag für eine Immobilie angegeben sein müssen. Allgemeine Aufzählungen wie „und weitere“, „alle anfallenden“ oder „etc.“ sind nicht rechtens und können in der Regel angefochten werden. Eine Ausnahme gilt bei dem Verweis auf § 2 der Betriebskostenverordnung. Dieser ist rechtens und schließt alle üblichen Neben- und Betriebskosten ein.

Wichtig zu wissen: Auch dann, wenn Vermieter einer Immobilie die Flüssiggastank-Mietkosten im Mietvertrag aufnehmen gilt: Die Miete für den Flüssiggastank ist nicht umlagefähig.

Wartung und Prüfung für den Flüssiggastank anders als Miete der Flüssiggastanks ist umlagefähig

Genau wie die Wartungs- und Prüfkosten für die zentrale Heizungsanlage zu den Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung zählen, gilt das in der Regel auch für die Nebenkosten der Gastankanlagen. Das heißt, dass die Zähler-, Wartungs- und Prüfkosten zumeist anders als die Miete der Flüssiggastanks umlagefähig sind. Voraussetzung ist, dass die Posten im Mietvertrag aufgeführt sind.

Zählerverträge für Flüssiggas schließen Mieter selbst mit dem Flüssiggasanbieter

Die einfachste Konstellation für Vermieter ist vermutlich der Zählervertrag für die Belieferung mit Flüssiggas. Denn diesen schließen Mieter eines Gebäudes genau wie bei einem Erdgasvertrag selbst mit dem Flüssiggasanbieter ab. Die Endverbraucher tragen damit lediglich die Kosten der Messstelle, der Belieferung und des tatsächlichen Brennstoffverbrauchs. Die Frage, ob die Miete für Flüssiggastanks umlagefähig ist, stellt sich dabei also vermutlich nicht.

Rechtliche Hilfe für Mieter und Vermieter von Immobilien

Welche Kosten neben der Miete des Flüssiggastanks umlagefähig sind oder nicht, lässt sich von Laien nicht immer ganz einfach bestimmen. Denn das hängt neben den Vertragsbedingungen zur Nutzung des Flüssiggastanks auch von der Ausgestaltung des Mietvertrages ab. Wir empfehlen Vermietern daher, den Sachverhalt rechtzeitig vor der Vermietung mit einem Fachexperten zu besprechen. Unterstützung bekommen sie dabei in der Regel von Flüssiggasanbietern, Rechtsbeiräten oder Vereinen wie dem Haus- und Grundbesitzerverein.

Wer als Mieter einer Immobilie nicht sicher ist, ob seine Betriebskostenabrechnung rechtens ist, kann sich an einen Anwalt, die Verbraucherzentrale oder den örtlichen Mieterschutzbund wenden. Die Experten haben in der Regel viel Erfahrung mit den Sachverhalten und können gut einschätzen, ob die abgerechneten Kosten anders als die Miete des Flüssiggastanks umlagefähig sind.
Angebot für einen Flüssiggastank erhalten

top