Heizungsgesetz: Mit Flüssiggas GEG-konform heizen

Mit dem Heizungsgesetz führte der Staat im Jahr 2024 neue Regeln zum Heizen in Deutschland ein. Als Teil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fordern diese vor allem eines: regenerative Energien. Mindestens 65 Prozent sollen es sein, und das in neuen und bestehenden Gebäuden. Wie sich die Vorgaben des Heizungsgesetzes erfüllen lassen und welche Chancen Flüssiggas dabei eröffnet, erklären wir in den nachfolgenden Abschnitten.

✅ Aktualisiert am 09.09.2025

Die Themen im Überblick:

Heizungsgesetz im Überblick: Die wichtigsten Vorgaben

Das Heizungsgesetz ist eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die am 19. Oktober 2023 verabschiedet wurde. Sie ist seit 2024 in Kraft und enthält zahlreiche Vorgaben für das Heizen in neuen sowie bestehenden Gebäuden. Diese greifen immer dann, wenn Sie eine neue Heizungsanlage einbauen. Stehen keine Änderungen an und sind Sie nicht von der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel betroffen, bleibt erst einmal alles beim Alten – in diesem Fall kommen vorerst keine neuen Pflichten auf Sie zu.

§ 71 GEG: Anforderungen an Heizungsanlagen in Neubau und Bestand

Die wichtigsten Vorgaben des Heizungsgesetzes finden sich in § 71 des GEG. Der Paragraf mit dem Titel „Anforderungen an eine Heizungsanlage“ enthält 16 Unterpunkte und damit zahlreiche Vorgaben. Ganz vornan steht folgende Forderung:

„Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme […] erzeugt“ oder „[…] in ein Gebäudenetz einspeist.“

Wie diese 65 Prozent zu erreichen sind, steht jedem Hausbesitzer frei. Es gibt jedoch pauschale Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und Biomasseheizungen. Möglich ist es auch, eine konventionelle Gasheizung einzubauen und diese sukzessive mit einem höheren EE-Anteil zu versorgen. Möglich ist das allerdings nur vor der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung. Dabei handelt es sich um ein kommunales Energiekonzept, das Aufschluss über die Planung der Wärmeinfrastruktur in der Region geben soll. So enthält es unter anderem Informationen dazu, ob ein Wasserstoff- oder ein Wärmenetz geplant ist.
Neben den allgemeinen Vorgaben gibt es 16 Unterparagrafen zur Konkretisierung der Vorgaben. Sie definieren unter anderem, was bei einem Wärmenetzanschluss zu beachten ist oder wann Biomasse als Erfüllungsoption zulässig ist.

Die wichtigsten Punkte aus dem Heizungsgesetz § 71 GEG im Überblick:

  • Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen
  • Eigentümer können Technologie frei wählen
  • Nachweis der Erfüllung vor Inbetriebnahme erforderlich (außer bei klar erneuerbaren Systemen wie Wärmepumpe oder Solarthermie)
  • Übergangsfristen: große Städte bis 2026, kleinere bis 2028
  • Für nicht konforme Heizungen steigt der Pflicht-Anteil schrittweise (2029: 15 %, 2035: 30 %, 2040: 60 %)

Wer die Vorgaben nicht einhält, muss mit Bußgeldern und der Pflicht zum kostspieligen Nachrüsten rechnen.

 

§ 72 GEG: Betriebsverbot für 30 Jahre alte Heizkessel, Ölheizungen

Neben den Vorgaben für neue Heizungen gibt es auch eine Austauschpflicht für den Bestand. Diese ist in § 72 des Heizungsgesetzes geregelt und betrifft 30 Jahre alte Heizungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe. Ausgenommen sind Anlagen, die bereits mit Niedertemperatur oder Brennwerttechnik arbeiten. Außerdem gibt es eine Ausnahme für Eigentümer, die ein Einfamilien- oder Zweifamilienhaus schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Diese profitieren vom Bestandsschutz und müssen ihre Heizung auch nach 30 Jahren nicht austauschen. Die Pflicht zur Fristerfüllung betrifft dann erst neue Eigentümer (Käufer, Erben etc.). Diese haben nach dem Eigentumsübergang noch zwei Jahre Zeit, die Forderung aus dem Heizungsgesetz zu erfüllen.

Verbot fossiler Brennstoffe: Ein wichtiger Punkt aus Paragraf 72 des Heizungsgesetzes ist zudem das Verbot fossiler Brennstoffe. Dieses dürfen Sie längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 einsetzen. Danach sind nur noch regenerative Energieträger zulässig.

 

Ausnahmen und Erfüllungsoptionen: Das ist heute erlaubt

Um die Vorgaben des Heizungsgesetzes auch ohne aufwendige Berechnung zu erfüllen, gibt der Staat einige Erfüllungsoptionen vor. Die folgende Übersicht zeigt, welche das sind:

Pauschale Erfüllung des Heizungsgesetzes Voraussetzungen
Nah- oder Fernwärme Wärmenetz erfüllt gesetzliche Anforderungen; hoher Anteil regenerativer Energien; Bestätigung des Netzbetreibers
Elektrisch angetriebene Wärmepumpe Deckung des Wärmebedarfs des Gebäudes mit der Wärmepumpe
Elektrische Stromdirektheizung Im Neubau nur erlaubt, wenn Gebäude 45 % besser als GEG-Neubau-Vorgabe; im Bestand nur erlaubt, wenn Gebäude 30 % besser als GEG-Neubau-Vorgabe bzw. 45 % bei vorhandener Wasserheizung; keine Vorgaben in Ein- und Zweifamilienhäusern mit selbst nutzendem Eigentümer oder bei Austausch bestehender Einzelraum-Stromdirektheizung
Solarthermische Anlage Anlage oder Kollektoren mit europäischem Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert; Deckung mindestens 65 % des Wärmebedarfs im Gebäude
Biomasse- oder Wasserstoffheizung Mindestens 65 % EE-Anteil oder blauer oder grüner Wasserstoff; nachhaltiger Anbau und Herstellung flüssiger Biomasse; Erfüllung der Vorgaben aus § 22 GEG; automatisch beschickte Anlage für feste Biomasse
Wärmepumpen-Hybridheizung Kombination aus Wärmepumpe mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung; Betrieb bivalent parallel, teilparallel oder alternativ mit Vorrang für Wärmepumpe; gemeinsame, fernansprechbare Steuerung; Spitzenlasterzeuger ist Brennwertheizung; Wärmepumpe deckt je nach Betriebsweise 30 bis 40 % der Heizlast
Solarthermie-Hybridheizung Mindestens 0,07 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche bei Ein- und Zweifamilienhäusern; mindestens 0,06 m² Aperturfläche je m² bei größeren Gebäuden; je 20 % weniger bei Vakuumröhrenkollektoren; Zusatzheizung mindestens 60 % mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff

Alternativ kommt auch jede andere Anlage infrage, wenn Sie den EE-Anteil nach DIN V 18599 nachweisen. Diese Leistung übernehmen unter anderem versierte Heizungsbauer oder Energieberater.

Ausnahmen bei Wärmenetzen und Wasserstoffausbaugebieten

In den weiteren Unterparagrafen des § 71 GEG enthält das Heizungsgesetz verschiedene Ausnahmen und Übergangsfristen. So dürfen Sie im Falle eines Heizungstausches fünf Jahre lang erst einmal jede Heizung einbauen. Das gilt zumindest dann, wenn die kommunale Wärmeplanung nicht abgeschlossen oder bereits überfällig ist. Ähnlich verhält es sich, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz geplant ist und der Netzbetreiber die Versorgung mit Nah- oder Fernwärme spätestens 10 Jahre nach Vertragsschluss zusichert. Zudem dürfen Sie eine wasserstofffähige Gasheizung einbauen, wenn der Ausbau eines Wasserstoffnetzes geplant ist.

Weitere spezielle Übergangsregelungen gibt es für Etagenheizungen, Hallenheizungen sowie zum Schutz von Mietern.

Heizungsgesetz mit Flüssiggas erfüllen: So funktioniert es

Greift keine Ausnahme, etwa weil Sie den Anschluss an ein Fernwärmenetz planen oder künftig mit Wasserstoff heizen möchten? Dann gelten die oben genannten Erfüllungsoptionen des Heizungsgesetzes. Und das spätestens dann, wenn die kommunale Wärmeplanung erstellt wurde oder überfällig ist.

Kommt ein Wärmenetz nicht infrage? Plant die Kommune kein Wasserstoffnetz? Und ist das eigene Haus für eine Wärmepumpe ungeeignet? Dann bietet Flüssiggas eine sehr einfache Möglichkeit, die Vorgaben aus dem Wärmenetz zuverlässig zu erfüllen. Denn der Brennstoff lässt sich als Bio-LPG regenerativ herstellen. Er erfüllt die Vorgaben des Heizungsgesetzes an Biomasse und lässt sich bereits heute in der entsprechenden Qualität beziehen. Ein besonderer Vorteil: Flüssiggas ist nicht leitungsgebunden. Es gilt als sicher in der Beschaffung, verbrennt sauberer als viele andere Brennstoffe und lässt sich platzsparend in der eigenen Anlage nutzen.

Das ist nötig: Erforderlich ist lediglich ein Flüssiggastank, den Sie im Freien, ober- oder unterirdisch aufstellen können. Im Haus genügt eine Gasbrennwertheizung, wobei sich auch bestehende Anlagen nutzen lassen. Mieten Sie den Gastank und steht die Gasheizung bereits zur Verfügung, gelingt die Umrüstung auf eine Heizungsgesetz-konforme Anlage dabei nicht nur besonders schnell, sondern auch ohne nennenswerte Investitionskosten.

 

FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema

Was ist das Heizungsgesetz?

Das Heizungsgesetz ist eine Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Es trat am 1. Januar 2024 in Kraft, nachdem es am 19. Oktober 2023 beschlossen wurde. Ziel ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich deutlich zu steigern. Die neuen Regeln greifen, sobald eine Heizungsanlage neu eingebaut wird. Für bestehende Anlagen gelten sie erst, wenn eine Austauschpflicht besteht oder die Heizung ersetzt wird.

Welche Vorgaben enthält das Heizungsgesetz?

Kernpunkt ist § 71 GEG: Neue Heizungen müssen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Eigentümer entscheiden selbst, wie sie dieses Ziel erreichen. In großen Städten gilt die Pflicht ab 2026, in kleineren Kommunen ab 2028. Wer die Vorgaben nicht einhält, muss mit Bußgeldern und teuren Nachrüstungen rechnen. § 72 GEG schreibt außerdem den Austausch von Heizkesseln nach 30 Jahren vor, wenn diese nicht mit Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik arbeiten. Ab 2045 gilt zudem ein vollständiges Verbot fossiler Brennstoffe.

Welche Erfüllungsoptionen gibt das Gesetz vor?

Um die 65 %-Vorgabe umzusetzen, nennt das Gesetz verschiedene Standardlösungen: Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz, elektrische Wärmepumpen, bestimmte Stromdirektheizungen, solarthermische Anlagen, Biomasse- oder Wasserstoffheizungen sowie Hybridlösungen aus erneuerbaren und konventionellen Systemen. Auch andere Heiztechniken sind erlaubt, wenn der geforderte Anteil erneuerbarer Energien nach DIN V 18599 nachgewiesen wird.

Welche Ausnahmen gibt es im Heizungsgesetz?

Übergangs- und Sonderregelungen ermöglichen es, vorübergehend Heizungen einzubauen, die den 65 %-Anteil noch nicht erfüllen. Das gilt etwa, wenn die kommunale Wärmeplanung noch läuft, ein Wärmenetz- oder Wasserstoffanschluss geplant ist oder wenn spezielle Gebäudetypen wie Etagen- oder Hallenheizungen betroffen sind. Für Mieter gelten zudem besondere Schutz- und Übergangsfristen.

Erfüllt eine Flüssiggasheizung die Vorgaben des Heizungsgesetzes?

Ja – wenn der Brennstoff zu einem ausreichend hohen Anteil aus erneuerbaren Quellen stammt, zum Beispiel Bio-LPG oder synthetisches Flüssiggas. Entscheidend ist, dass die Heizungsanlage insgesamt mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt.

Darf ich weiterhin reines fossiles Flüssiggas nutzen?

Reines fossiles Flüssiggas erfüllt die Vorgaben nach einem Heizungstausch nicht mehr. Es darf nur in Ausnahme- oder Übergangsfristen eingesetzt werden. Spätestens ab 2045 ist der Einsatz fossiler Brennstoffe komplett verboten.

Kann ich Flüssiggas mit anderen Technologien kombinieren?

Ja. Häufig wird Flüssiggas in einem Hybridsystem genutzt, zum Beispiel zusammen mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage. So steigt der Anteil erneuerbarer Energien und die gesetzlichen Anforderungen lassen sich leichter erfüllen.

Welche Vorteile hat Flüssiggas gegenüber anderen Heizlösungen?

Flüssiggas ist unabhängig vom Leitungsnetz und kann fast überall eingesetzt werden – auch in Regionen ohne Gasanschluss. Es lässt sich platzsparend lagern, verbrennt vergleichsweise sauber und kann regenerativ hergestellt werden. Bestehende Gasbrennwertheizungen lassen sich meist schnell und günstig umrüsten.

Was muss ich tun, um meine Flüssiggasheizung GEG-konform zu machen?

Sie benötigen einen Flüssiggastank im Freien, entweder ober- oder unterirdisch. Im Haus reicht eine Gasbrennwertheizung, die oft schon vorhanden ist. Mieten Sie den Tank und passen Sie die Anlage an, gelingt die Umstellung meist schnell und ohne hohe Investitionen. Wichtig ist, dass der Brennstoff den geforderten erneuerbaren Anteil hat und Sie diesen nachweisen können.

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