GEG 2024: Mit Flüssiggas das Heizungsgesetz erfüllen

Die Heizung der Zukunft soll auf erneuerbare Energien setzen. Sie soll nachhaltig sein und das Klima möglichst wenig belasten. Mit diesen Zielen vor Augen hat die Regierung das Gebäudeenergiegesetz erneut überarbeitet. Das Ergebnis, auch als Heizungsgesetz bekannt, gilt seit Januar 2024 und fordert, dass neue Heizungsanlagen zu mindestens 65 Prozent auf Erneuerbare setzen. Auch wenn es zunächst einige Ausnahmen und Übergangsregelungen gibt, bestimmen diese Vorgaben die Zukunft des Heizens. Eine einfache Möglichkeit, sie zu erfüllen, bietet Bio-Flüssiggas. Was das GEG fordert, wann Sie handeln müssen und wie Sie die Vorgaben im Heizungsgesetz mit Flüssiggas erfüllen, darüber informieren wir in den folgenden Abschnitten.

Die Themen im Überblick

GEG: 65 Prozent erneuerbare Energien bei jeder neuen Heizung

„Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme […] erzeugt.“ Dieser Satz aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG oder Heizungsgesetz) beeinflusst die Zukunft unserer Wärmeversorgung wie kein anderer. Denn er fordert erstmals einen hohen Anteil erneuerbarer Energien und betrifft neben neuen Gebäuden auch den Bestand. Jeder, der eine neue Heizung einbaut, ist zum Einhalten der Regeln aus dem Heizungsgesetz verpflichtet.

Ausnahmen und Übergangsregelungen sorgen zunächst für Entspannung

Ganz so strikt sind die Vorgaben im neuen Heizungsgesetz jedoch nicht für alle. Denn das seit Januar 2024 geltende Werk enthält auch zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregelungen. Diese gelten unter anderem für:

  • Besitzer bestehender Heizungsanlagen: Besitzer einer bestehenden Heizung müssen erst einmal nichts unternehmen. Das gilt zumindest dann, wenn die Anlage noch keine 30 Jahre alt ist oder bereits auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert. Ist das nicht der Fall, ist ein Austausch außer bei Besitzern von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die diese schon im Februar 2002 als Eigentümer bewohnt haben, Pflicht. Aufpassen sollten Käufer alter Gebäude. Profitierten die Altbesitzer noch vom Bestandsschutz, müssen neue Eigentümer den Austausch spätestens zwei Jahre nach Eigentumsübergang durchführen, wenn die Austauschpflicht aus dem GEG gilt.
  • Sanierer, die 2023 eine Gasheizung bestellt haben: Verbraucher, die schon vor dem 19. April 2023 eine neue Gasheizung bestellt haben, profitieren ebenfalls von einer Ausnahme. Denn diese müssen die neuen Regeln nicht beachten, wenn Sie die Anlage spätestens am 18. Oktober 2024 einbauen und in Betrieb nehmen.
  • Bauherren und Sanierer vor der Wärmeplanung: Mit der Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung fordert der Staat seine Kommunen dazu auf, die Möglichkeiten der regionalen Wärmeplanung genauer unter die Lupe zu nehmen. Ziel ist es, die Wasserstoffversorgung auszubauen und die Versorgung mit Nah- sowie Fernwärme zu verstärken. Solange die kommunale Wärmeplanung nicht vorliegt, dürfen Bauherren und Sanierer jede Heizung einbauen, wenn sie diese schrittweise auf erneuerbare Energien umstellen. Der EE-Anteil beträgt dabei 2029 erstmals 15 Prozent, bevor er 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent ansteigt. Decken lässt er sich mit Bio-Flüssiggas, welches das Heizungsgesetz als erneuerbare Energie einstuft. Das gilt nicht für Neubauvorhaben in Neubaugebieten. Hier ist der 65 Prozent EE-Anteil bereits Pflicht.

Kommunale Wärmeplanung als Wendepunkt im Heizungsgesetz

Da sich mit der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung die Regeln noch einmal grundsätzlich ändern, markiert diese ein wichtiges Datum. Pflicht ist die Veröffentlichung dabei bis 30. Juni 2028 (max. 100.000 Einwohner in der Kommune) bzw. bis 30. Juni 2028 (Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern). Wird die kommunale Wärmeplanung vorher abgeschlossen, gelten die neuen Regelungen einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung.

Auch nach der Wärmeplanung ist Flüssiggas im GEG erlaubt

Auch nach der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung lässt das GEG zahlreiche Ausnahmen zu. Diese gelten immer dann, wenn ein Wasserstoff- oder ein Wärmenetz in der Region geplant ist.

  • Ist ein Wasserstoffnetz geplant, dürfen Verbraucher eine 100 Prozent wasserstofffähige Gasheizung einbauen. Übergangsweise lässt das Heizungsgesetz auch die Versorgung mit Flüssiggas oder Erdgas zu, wenn Wasserstoff nicht sofort verfügbar ist.
  • Ist ein Wärmenetz geplant, dürfen Verbraucher erst einmal jede Heizung einbauen, wenn die Versorgung mit Nah- oder Fernwärme spätestens zehn Jahre darauf erfolgt. Das Heizen mit Flüssiggas ist nach GEG ebenfalls eine Option.

Als Bio-Variante erfüllt der Brennstoff aber auch die 65-Prozent-EE-Pflicht im Gebäudeenergiegesetz. Zudem sind nach wie vor auch Hybridheizungen erlaubt, wenn diese zum Beispiel eine Flüssiggasheizung mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage kombinieren.

Flüssiggas und Bio-Flüssiggas: Eine Option für die neue Heizung

Geht es um die neue Heizung, stehen verschiedene Energieträger zur Auswahl. Neben Strom für eine neue Wärmepumpe, Heizöl oder Erdgas können Sie dabei auch auf Flüssiggas setzen. Dabei handelt es sich generell um ein Gas mit fossilem Ursprung, welches bei der Förderung und Aufbereitung von Erdgas und Heizöl frei wird.

Das Besondere: Der Brennstoff lässt sich bereits bei einem geringen Druck in den flüssigen Aggregatzustand überführen. In diesem raubt es wenig Platz. Es lässt sich unkompliziert per Tankwagen transportieren und nahezu überall in speziellen Flüssiggastanks bevorraten. Die Versorgung mit Flüssiggas ist dabei auch dann möglich, wenn eine öffentliche Gasversorgung nicht vorhanden ist oder dann, wenn Umweltauflagen den Einsatz einer Ölheizung erschweren.

Übrigens: Neben der Aufstellung im Garten ist es auch möglich, einen Flüssiggastank unterirdisch zu installieren. Auf diese Weise verschwindet der Tank aus dem Sichtfeld und nimmt keinen Platz im Garten weg.

Bio-Flüssiggas als nachhaltige Alternative zu konventionellem Gas

Bio-Flüssiggas, biogenes Flüssiggas oder kurz Bio-LPG ist ein nachwachsender Rohstoff, der aus organischen Rest- und Abfallstoffen entsteht. Hersteller verarbeiten dazu beispielsweise gebrauchte Speisefette, Altöle und andere Stoffe, die sonst aufwendig zu entsorgen wären. Das fertige Produkt unterscheidet sich nicht von konventionellem LPG und lässt sich dadurch in nahezu jeder neuen und alten Gasheizung einsetzen. Die Umstellung erfolgt ganz einfach:

  • Von Flüssiggas auf Bio-Flüssiggas müssen Sie nichts weiter unternehmen, als den nachhaltigen Brennstoff zu bestellen. Denn dieser lässt sich problemlos mit konventionellem LPG mischen.
  • Von anderen Brennstoffen auf Bio-Flüssiggas benötigen Sie einen Gastank und eine moderne Gasbrennwertheizung. Ist eine Gasheizung bereits vorhanden, können Sie meist ohne Umbauarbeiten mit Flüssiggas heizen, da sich viele Anlagen automatisch auf den Brennstoff einstellen. Bei älteren Gasgeräten sind teilweise Düsen zu tauschen, was sich aber auch schnell und einfach realisieren lässt.

Bio-LPG reduziert die CO2-Emissionen und ist nach GEG zulässig

Während Flüssiggas ohnehin nahezu rückstandslos verbrennt, ist die Bio-Variante auch gut für das Klima. Denn es ist bilanziell mit einem sehr geringen CO2-Ausstoß verbunden. Das sogenannte CO2-Äquivalent liegt je nach Herstellung bei etwa 140 gCO2/kWh (aus nachwachsenden Rohstoffen) bzw. 45 gCO2/kWh (aus Abfall- und Reststoffen).

Zum Vergleich: Konventionelles Flüssiggas liegt mit rund 260 gCO2/kWh genauso wie Erdgas (250 gCO2/kWh) über diesem Wert. Noch mehr CO2 entsteht bei der Verbrennung von Heizöl. Hier liegt das CO2-Äquivalent sogar bei 320 gCO2/kWh – etwa siebenmal höher als bei Bio-Flüssiggas.

Wichtig zu wissen: Durch die nachhaltigen Eigenschaften lässt das Gebäudeenergiegesetz Bio-Flüssiggas als erneuerbaren Energieträger zu. Ein Primärenergiefaktor von 0,7 (Nutzung des biogenen Gases in einem Brennwertkessel) oder 0,5 (Nutzung des biogenen Gases in einer hocheffizienten KWK-Anlage) kommt der energetischen Gebäudebewertung dabei sehr zugute.

Die Vorgaben im GEG mit Flüssiggas erfüllen: So funktioniert es

Sie möchten eine neue Heizung installieren und suchen nach einer Lösung, mit der Sie die Anforderungen im GEG erfüllen? Dann ist Flüssiggas eine interessante Option. Denn die Anschaffung der Technik ist oftmals günstiger als bei Alternativen. Die Versorgung mit Flüssiggas ist langfristig gesichert und auch der Bio-LPG-Markt wächst mit steigender Nachfrage. Abhängig vom Zeitpunkt der Anlageninstallation kommen dabei die folgenden Systeme infrage:

  • Gasheizung mit steigendem Anteil Bio-LPG (vor Wärmeplanung)
  • Übergangsheizung mit Flüssiggas bei geplantem Wasserstoffnetz
  • Übergangsheizung mit Flüssiggas bei geplantem Wärmenetz
  • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse (nach Wärmeplanung)
  • Flüssiggas-Hybridheizung mit Solarthermie (nach Wärmeplanung)
  • Flüssiggas-Hybridheizung mit Wärmepumpe (nach Wärmeplanung)

Im Folgenden zeigen wir auf, was in den einzelnen Fällen zu beachten ist.

Vor der Wärmeplanung: Gasheizung mit steigendem Anteil Bio-Flüssiggas

Liegt noch keine Wärmeplanung in Ihrer Region vor, können Sie einfach eine neue Gasbrennwertheizung installieren. Möchten Sie diese länger als fünf Jahre betreiben, schreibt der Gesetzgeber allerdings einen steigenden Anteil regenerativer Energien vor. Gefordert sind 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Erfüllen lässt sich diese Vorgabe mit Bio-Flüssiggas, das dem konventionellen Flüssiggas beigemischt wird, um den entsprechenden EE-Anteil zu erreichen. Anbieter haben den Brennstoff dabei in der Regel in der gewünschten Qualität im Angebot. (Siehe § 71 Abs. 9 im GEG)

Wichtig zu wissen: Hat Ihre Kommune die Frist zur Aufstellung einer Wärmeplanung verpasst, gelten die Vorgaben, als läge diese vor. So heißt es in § 71 Abs. 8 des Heizungsgesetzes „Gemeindegebiete, in denen nach Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 [mehr als 100.000 Einwohner] oder nach Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 [bis zu 100.000 Einwohner] keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.“

Bei geplantem Wasserstoffnetz: Wasserstofffähige Heizung für Flüssiggas

Sieht die kommunale Wärmeplanung den Auf- oder Ausbau eines Wasserstoffnetzes vor, müssen Sie kaum etwas beachten. Denn in diesem Fall genügt es, eine 100 Prozent wasserstofffähige Gasheizung zu installieren. Bis zur Inbetriebnahme des Wasserstoffnetzes dürfen Sie die Anlage dann unter anderem mit konventionellem Flüssiggas betreiben. Eine Bio-Komponente (§ 71 Abs. 9 GEG) ist hier nicht vorgesehen. Voraussetzung ist allerdings, dass:

  • Ihre Region als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen ist und die Versorgung mit Wasserstoff spätestens am 31. Dezember 2044 erfolgt
  • ein verbindlicher Fahrplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen zum Auf- oder Ausbau des Wasserstoffnetzes vorliegt
  • seitens der Netzbetreiber klar ist, wie die Umstellung auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer auf Wasserstoff finanziert wird

Kommt es anders als geplant und das Wasserstoffnetz wird nicht ausgebaut, müssen Sie die Heizung nachträglich gemäß GEG-Anforderungen umrüsten. Dazu genügt in der Regel die Versorgung mit Bio-Flüssiggas (mind. 65 Prozent Bio-Anteil). Sind größere Umbauarbeiten nötig, ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Wichtig zu wissen: Für den Einbau der wasserstofffähigen Gasheizung bekommen Sie eine Förderung in Höhe von 30 Prozent. Erhältlich sind dabei Zuschüsse, die Sie mit einem kostengünstigen Ergänzungskredit kombinieren können. Anrechnen lassen sich die Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit sowie die Kosten anfallender Umfeldmaßnahmen. Wichtig ist, dass Sie die Mittel rechtzeitig vor dem Beginn der Maßnahme über die KfW beantragen. Beginnen Sie bis zum 31. August mit der Sanierung, ist die Antragstellung bis zum 30. November 2024 nachträglich möglich.

Bei geplantem Wärmenetz: Gasheizung mit moderner Brennwerttechnik

Liegt eine Wärmeplanung vor und sieht diese den Auf- oder Ausbau eines Wärmenetzes vor, ist der Anschluss bei einem Heizungstausch oft Pflicht. Bis es so weit ist, dürfen Sie nach § 71 j des GEGs allerdings jede Heizung einbauen. Sie müssen die Anforderungen des Heizungsgesetzes erst einmal nicht erfüllen, wodurch auch eine Brennwertheizung mit konventionellem Biogas infrage kommt. Voraussetzung ist allerdings, dass:

  • Sie einen Anschluss- und Liefervertrag abschließen, der spätestens zehn Jahre nach Vertragsabschluss die Belieferung mit Wärme entsprechend den GEG-Vorgaben verspricht (65 Prozent EE oder Abwärme)
  • ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan des Wärmenetzbetreibers vorliegt, der zwei- bis dreijährliche Meilensteine beinhaltet
  • sich der Wärmenetzbetreiber innerhalb der im Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan genannten Fristen (max. zehn Jahre nach Vertragsabschluss) zur Versorgung mit Wärme verpflichtet

Sollte das Wärmenetz nicht wie geplant auf- oder ausgebaut werden, müssen Sie die Heizung an die GEG-Anforderungen anpassen. Der Wärmenetzbetreiber ist dann allerdings schadensersatzpflichtig. Hoch fallen die Mehrkosten in solch einem Fall nicht aus. Denn mit der Umstellung auf Flüssiggas mit 65-prozentigem Bioanteil erfüllen Sie die Vorgaben im Heizungsgesetz bereits.

Nach GEG-Vorgaben: Heizungsanlage mit 65 Prozent Biomasse-Nutzung

Auch wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, können Sie eine Gasbrennwertheizung einbauen. Das gilt sogar dann, wenn die Verantwortlichen weder ein Wärme- noch ein Wasserstoffnetz vorsehen. Wichtig ist in solch einem Fall jedoch die Versorgung mit Bio-Flüssiggas. Dieses muss mindestens 65 Prozent des Brennstoffs ausmachen, um die Vorgaben aus dem Heizungsgesetz zu erfüllen. (§ 71 f i. V. m. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c)

Der Handel mit der Bio-Komponente erfolgt dabei über ein Massenbilanzsystem für den gesamten Transport und Vertrieb. Dieses berücksichtigt alle Prozesse von der Herstellung über die Zwischenlagerung bis zum Transport und der Einlagerung in den Verbrauchstank. Das soll sicherstellen, dass die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle hergestellt worden ist.

Nach GEG-Vorgaben: Flüssiggas-Hybridheizung mit großer Solarthermie

Interessant ist auch die Kombination der Flüssiggasheizung mit einer Solarthermieanlage (§ 71 h GEG). Diese ist nach Veröffentlichung der Wärmeplanung erlaubt, wenn 60 Prozent des eingesetzten Flüssiggases biologischen Ursprungs sind. Zudem gilt Folgendes:

    • bei Ein- und Zweifamilienhäusern liegt die Aperturfläche der Solarthermieanlage bei mindestens 0,07 Quadratmetern je Quadratmeter Nutzfläche
    • bei größeren Wohngebäuden und bei Nichtwohngebäuden liegt die Aperturfläche der Solarthermieanlage bei mindestens 0,06 Quadratmetern je Quadratmeter Nutzfläche
    • kommen Vakuumröhrenkollektoren zum Einsatz, dürfen Sie die erforderliche Fläche um 20 Prozent reduzieren

Erfüllen Sie die Flächenvorgaben nicht, dürfen Sie dennoch mit Flüssiggas heizen. Der Bio-Flüssiggasanteil steigt dann jedoch, abhängig davon, wie groß die Solaranlage ausfällt (maximal 65 Prozent EE-Anteil).

Wichtig zu wissen: Für den Einbau der Solaranlage erhalten Sie eine Förderung in Höhe von 30 Prozent. Erhältlich sind dabei Zuschüsse, die Sie mit einem kostengünstigen Ergänzungskredit kombinieren können. Die Kosten der Flüssiggasheizung können nicht angerechnet werden. Wichtig ist, dass Sie die Mittel rechtzeitig vor dem Beginn der Maßnahme über die KfW beantragen. Beginnen Sie bis zum 31. August mit der Maßnahme, ist die Antragstellung bis zum 30. November 2024 nachträglich möglich.

Nach GEG-Vorgaben: Flüssiggas-Hybridheizung mit neuer Wärmepumpe

Es geht auch ohne Bio-Komponente im Flüssiggas. Und das sogar dann, wenn die Wärmeplanung bereits veröffentlicht wurde. Voraussetzung dafür ist die Kombination der Flüssiggasheizung mit einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe (§ 71 h GEG). Diese muss dazu folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die Wärmepumpe deckt 30 Prozent (bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb) bzw. 40 Prozent (bei bivalent alternativem Betrieb) der Heizlast des Gebäudes
  • die Leistung der Umweltheizung entspricht am Teillastpunkt A nach der DIN EN 148254 mindestens 30 Prozent (bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb) bzw. 40 Prozent (bei bivalent alternativem Betrieb) der Leistung der Flüssiggasheizung
  • die Wärmepumpe liefert Raumwärme oder Raumwärme und thermische Energie zur Warmwasserbereitung
  • die Kombination mit der Flüssiggasheizung erfolgt bivalent parallel, bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrangschaltung für die Wärmepumpe, sodass die Flüssiggasheizung nur dann anspringt, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf nicht mehr decken kann
  • alle Wärmeerzeuger der Hybridheizung verfügen über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung
  • die Flüssiggasheizung muss eine Brennwertheizung sein

Erfüllen Sie diese Vorgaben, können Sie die neue Brennwertheizung ohne Bio-Komponente betreiben. Sie versorgen sich weite Teile des Jahres günstig mit Umweltwärme und setzen an kalten Tagen auf die zuverlässige Flüssiggasheizung.

Wichtig zu wissen: Für den Einbau der Wärmepumpe bekommen Sie eine Förderung in Höhe von 30 bis 35 Prozent. Erhältlich sind Zuschüsse, die Sie mit einem kostengünstigen Ergänzungskredit kombinieren können. Die Kosten der Flüssiggasheizung lassen sich dabei nicht anrechnen. Wichtig ist, dass Sie die Mittel rechtzeitig vor dem Beginn der Maßnahme über die KfW beantragen. Beginnen Sie bis zum 31. August mit der Maßnahme, ist die Antragstellung bis zum 30. November 2024 nachträglich möglich.

Zahlreiche Einsatzbereiche für biogenes und konventionelles LPG

Ob mit oder ohne Bio-Anteil: Bei Flüssiggas handelt es sich um einen vielseitig einsetzbaren Brennstoff. Dieser kommt nicht nur in Ein- oder Zweifamilienhäuser zum Betrieb der Gasheizung, sondern auch für sämtliche andere Gasgeräte infrage. Darüber hinaus eignet sich Flüssiggas:

  • für die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung im Wohn-/Nichtwohnbau
  • für die Versorgung der meisten Gasgeräte in Wohn- und Nichtwohngebäuden
  • für den Betrieb stromerzeugender Heizungen (BHKW, Brennstoffzelle etc.)
  • in Gewerbe- und Industriebetrieben als Treibgas für Stapler
  • als Prozessgas in vielen Gewerbe- und Industriebetrieben
  • als alternativer Kraftstoff in zahlreichen Pkws und Lkws
  • für den Betrieb einer mobilen Heizung zum Mieten oder Kaufen
  • für Sonderanwendungen wie die Lackierkabinenheizung, die Hallenheizung etc.

FAQ: Häufige Fragen zur Erfüllung der GEG-Vorgaben mit Flüssiggas

Was fordert das GEG beim Einbau einer Heizung im Wohn- und Nichtwohnbau?

Das Gebäudeenergiegesetz (auch Heizungsgesetz oder kurz GEG) fordert Verbraucher dazu auf, neue Heizungen mit einem hohen Anteil regenerativer Energien zu betreiben. Konkret liegt der EE-Anteil im GEG bei 65 Prozent. Diese Vorgabe gilt zunächst jedoch nur für Neubauten in Neubaugebieten. In allen anderen Bereichen lässt das GEG einige Ausnahmen zu. Diese gibt es für Anlagen im Bestand, für Sanierer, die eine neue Heizung schon 2023 bestellt haben und für alle, in deren Region die kommunale Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen und veröffentlicht wurde.

Wer muss sich bei einem Heizungstausch an die Regeln im Heizungsgesetz halten?

Die Vorgaben aus dem GEG gelten für alle, die eine neue Heizung einbauen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude, ein neues oder ein bestehendes Gebäude handelt. Ausgenommen sind lediglich Eigentümer von Gebäuden, bei denen das GEG nicht zur Anwendung kommt. Dazu zählen beispielsweise Sonderbauten oder Gebäude, die sehr selten beheizt werden (Wochenend- oder Ferienhäuser).

Welche Möglichkeiten gibt es, die Vorgaben im GEG mit Flüssiggas zu erfüllen?

Vor der Veröffentlichung der Wärmeplanung können Sie eine neue Flüssiggasheizung einbauen. Voraussetzung ist, dass Sie den Bio-Flüssiggasanteil schrittweise steigern (2029 auf 15 Prozent; 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent). Nach Veröffentlichung der Wärmeplanung können Sie eine neue Flüssiggasheizung einbauen und zu 65 Prozent mit Bio-Flüssiggas betreiben. Alternativ kommen Hybridheizungen mit Wärmepumpe oder Solarthermie infrage. Ist ein Wasserstoffnetz geplant, dürfen Sie eine wasserstofffähige Gasheizung einbauen und vorübergehend mit konventionellem Flüssiggas betreiben. Soll ein Wärmenetz auf- oder ausgebaut werden, haben Sie die volle Auswahl. Die Belieferung mit Fernwärme gemäß GEG muss dann jedoch spätestens zehn Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen.

Was ist Flüssiggas und was zeichnet Bio-Flüssiggas für Heizung und Co. aus?

Bei Flüssiggas handelt es sich um Propan, Butan und deren Gemische. Die Gase entstehen bei der Förderung und Aufbereitung von Heizöl sowie Erdgas und sind daher fossilen Ursprungs. Sie eignen sich jedoch zum Betrieb von Gasheizungen sowie anderen Gasgeräten und lassen sich dabei sogar mobil speichern und bevorraten. Möglich ist das, da Flüssiggas bei niedrigem Druck in den flüssigen Zustand übergeht.

Bio-Flüssiggas ist eine nachhaltig hergestellte Alternative, die sich technisch kaum vom konventionellen Gas unterscheidet. Sie lässt sich in der Regel aus Biomasse oder Abfall- und Reststoffen herstellen und nahezu rückstandslos verbrennen. Ein Vorteil ist der geringe CO2-Ausstoß im laufenden Betrieb. Außerdem ist Bio-Flüssiggas im GEG als Biomasse anerkannt.

In welchen Bereichen kommen Flüssiggas und Bio-Flüssiggas infrage?

Hier gibt es kaum Einsatzgrenzen. So lässt sich konventionelles und biologisches Flüssiggas zum Beispiel in Gasheizungen oder anderen Gasgeräten verbrennen. Infrage kommen die Brennstoffe dabei in Ein- und Mehrfamilienhäusern. Sie eignen sich aber auch für Betriebe (Prozessenergie etc.), Fahrzeuge oder als Treibmittel in Staplern.

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