Kommunale Wärmeplanung: Möglichkeiten mit Biogas & Bioflüssiggas

Kommunale Wärmeplanung berücksichtigt auch Biogasanlagen

Wie heizen wir in Zukunft? Diese Frage stellen sich Hausbesitzer und Gemeinden gleichermaßen. Erstere, weil Sie seit 2024 die Anforderungen des GEG zu erfüllen haben und letztere, weil sie zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind. Die Planung soll aufzeigen, wie sich einzelne Regionen langfristig nachhaltig mit Wärme versorgen lassen und dabei unter anderem auf Wärmenetze setzen. Doch was gilt nun für Hausbesitzer? Wann muss die kommunale Wärmeplanung stehen und welche Möglichkeiten bieten Biogas und Bioflüssiggas in diesem Kontext? Wir geben einen Überblick und zeigen, was in Bezug auf die kommunale Wärmeplanung jetzt zu wissen ist.

Die Themen im Überblick

Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz fordern die Wärmeplanung

Kosteneffizient, nachhaltig, sparsam, bezahlbar, resilient sowie treibhausgasneutral: So soll die deutsche Wärmeversorgung in Zukunft aufgestellt sein. Um dieses Ziel zu erreichen, plant die Regierung den Ausbau der Wärmenetze im eigenen Land. Die Anzahl der Anschlussnehmer soll signifikant steigen und der Anteil grüner Wärme immer weiter wachsen. Mit dem Gebäudeenergiegesetz und dem Wärmeplanungsgesetz gelten seit Januar 2024 zwei Regelwerke, die den Weg für dieses Vorhaben ebnen.

Die kommunale Wärmeplanung ist von der Gemeinde zu erstellen und zeigt auf, wie sich die Wärmeversorgung in einer Region zukünftig nachhaltig und regenerativ realisieren lässt. Im Fokus steht dabei der Ausbau von Wärmenetzen. Denn diese nehmen Verbrauchern Verantwortung ab und ermöglichen es, den Anteil regenerativer Energien über einige zentrale Anlagen schneller anzuheben.

Wärmeplanungsgesetz macht kommunale Wärmeplanung zur Pflicht

Was die kommunale Wärmeplanung ausmacht, ist im Wärmeplanungsgesetz festgehalten. Dieses regelt Inhalte sowie Fristen und verpflichtet die deutschen Kommunen und Gemeinden dazu, selbst eine solche Planung aufzustellen. Wer bereits ein Netz betreibt, soll zudem Ausbaupläne vorlegen und prüfen, wie sich die bestehende Anlage auf erneuerbare Energien umstellen lässt, wenn diese noch nicht oder mit einem zu geringen Anteil im Einsatz sind.

Für die kommunale Wärmeplanung gelten dabei folgende Fristen:

  • Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner: 30. Juni 2026
  • Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner: 30. Juni 2028

Wichtig zu wissen: Einige Bundesländer verpflichten ihre Gemeinden dazu, die kommunale Wärmeplanung schon früher aufzustellen. Das gilt beispielsweise für Baden-Württemberg (Gemeinden > 20.000 Einwohner bis Ende 2023), Hessen (Gemeinden > 20.000 Einwohner bis November 2026), Niedersachsen (Ober- und Mittelzentren bis Dezember 2026) und Schleswig-Holstein (Ober- und Mittelzentren bis Ende 2024; Unterzentren bis Ende 2027).

Kommunale Wärmeplanung schafft Sicherheit und neue Perspektiven

Die Entscheidung für eine neue Heizung ist eine langfristige und sollte daher fundiert getroffen werden. Um das zu ermöglichen, ist es wichtig zu wissen, was in der eigenen Region zukünftig geplant ist.

Steht der Auf- oder Ausbau eines Wärmenetzes an, stellt dieses eine einfache Möglichkeit dar, die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes in neuen und alten Gebäuden zu erfüllen. Ist ein solches Netz nicht geplant, sind langfristig nutzbare Alternativen nötig. Mit der Pflicht zum Aufstellen einer kommunalen Wärmeplanung schafft der Staat hierbei Sicherheit und Transparenz.

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Gebäudeenergiegesetz schreibt Heizen mit erneuerbaren Energien vor

Wer eine neue Heizung einbaut, muss diese zukünftig zu mindestens 65 Prozent mit regenerativen Energien betreiben. So schreibt es das Gebäudeenergiegesetz (auch als GEG oder Heizungsgesetz bekannt) vor. Die Regelungen gelten dabei gleichermaßen für Neubau- sowie Sanierungsvorhaben und stellen viele Verbraucher vor eine große Herausforderung. Denn welche Heizung sie wählen, bleibt ihnen dabei selbst überlassen.

Verschiedene Lösungen erfüllen die Anforderungen im neuen Heizungsgesetz

So erlaubt die Regierung neben Wärmepumpe und Holz- oder Pelletkessel auch das Heizen mit Wasserstoff und gasförmiger oder flüssiger Biomasse. Eine weitere Erfüllungsoption stellt der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz dar. Das kommt grundsätzlich für jedes Gebäude infrage und ist in der Anschaffung oft günstiger als viele andere Lösungen. Um Verbrauchern den Anschluss an ein geplantes Wärmenetz zu ermöglichen, koppelt die Regierung die Anforderungen im GEG an die kommunale Wärmeplanung und deren Inhalte.

Diese Regelungen gelten vor und nach der kommunalen Wärmeplanung

Welche Vorgaben bei einem Heizungstausch zu beachten sind, hängt also davon ab, ob bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Ist das nicht der Fall, profitieren Sanierer und Bauherren außerhalb von Neubaugebieten von zahlreichen Vereinfachungen. Wurde die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen, gelten dann die Regeln aus dem Heizungsgesetz und ein Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien ist Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung.

Welche Vorgaben vor und nach der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung im Detail gelten, zeigen wir im Folgenden auf.

Die kommunale Wärmeplanung liegt nicht vor: Das gilt für Bauherren und Sanierer

Liegt die kommunale Wärmeplanung nicht vor, gelten Ausnahmeregelungen für das Heizen mit erneuerbaren Energien. So sind vorübergehend alle Heizungen erlaubt, wenn Eigentümer diese Schritt-für-Schritt auf erneuerbare Energien umstellen. Dabei gelten folgende Daten:

  • ab 2029: 15 Prozent erneuerbare Energien
  • ab 2035: 30 Prozent erneuerbare Energien
  • ab 2040: 60 Prozent erneuerbare Energien

Decken lässt sich der EE-Anteil unter anderem mit gasförmiger oder flüssiger Biomasse. Wer aktuell mit Gas heizt und das auch in Zukunft vorhat, kann also auf Biogas (Biomethan) oder Bioflüssiggas (Bio-LPG) mit einem entsprechend hohen Bio-Anteil setzen.

Wichtig zu wissen: Biogas und Bioflüssiggas sind Ersatzprodukte, die konventionellen Gassorten in nichts nachstehen. Sie lassen sich daher problemlos in neuen und bestehenden Heizungen einsetzen. Da die Vermarktung über ein Massenbilanzsystem erfolgt, ist ohnehin nicht klar, woher das Gas im Haus oder im Tank stammt. Sicher ist nur, dass der Verbrauch eins zu eins der eingespeisten Gasmenge entspricht.

Alternativ können Bauherren oder Sanierer auch vor dem Abschluss der kommunalen Wärmeplanung eine Heizung gemäß Gebäudeenergiegesetz installieren. Dazu gehören Wärmenetzanschlüsse, elektrische Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen (fest, flüssig, gasförmig) sowie Hybridheizungen, wenn der EE-Anteil 65 Prozent beträgt.

Eine Ausnahme: Neue Heizung schon 2023 bestellt und erst 2024 eingebaut

Haben Verbraucher die neue Heizung schon vor dem 19. April 2023 bestellt, gelten die GEG-Regelungen nicht. Denn dann greift eine Ausnahme, welche die Vorgaben von 2023 zulässt. Diese fordern erneuerbare Energien lediglich im Neubau (geringer Anteil) und setzen voraus, dass die vor dem Stichtag bestellte Heizung spätestens am 18. Oktober 2024 eingebaut oder aufgestellt wird.

Die kommunale Wärmeplanung liegt vor: Das gilt für Bauherren und Sanierer

Liegt die kommunale Wärmeplanung vor, entscheidet deren Inhalt über die Vorgaben im Heizungsgesetz. Wichtig zu wissen ist dabei, ob die Kommune ein Wasserstoff- oder ein Wärmenetz plant. Ist beides nicht der Fall, gilt ein verpflichtender EE-Anteil von 65 Prozent. Dieser lässt sich mit einem Wärmenetzanschluss, einer elektrischen Wärmepumpe, einer Stromdirektheizung, einer Solarthermieanlage, einer Biomasseheizung (fest, flüssig, gasförmig mit Biogas oder Bioflüssiggas) sowie einer Hybridheizung erreichen.

  • Ist ein Wasserstoff-Netz geplant? In diesem Fall dürfen Verbraucher alternativ auch eine H2-Ready-Gasbrennwertheizung einbauen. Dabei handelt es sich um eine Gasheizanlage, die für den Einsatz von 100 Prozent Wasserstoff geeignet ist. Voraussetzung ist, dass die kommunale Wärmeplanung spätestens 2045 eine Versorgung mit Wasserstoff vorsieht.
  • Ist ein Wärmenetz geplant? In diesem Fall dürfen Verbraucher jede Heizung einbauen. Voraussetzung ist ein Vertrag mit einem Netzbetreiber, der in höchstens zehn Jahren nach Vertragsabschluss die Versorgung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien gewährleistet.
  • Kommt das geplante Netz nicht? Halten Netzbetreiber und Kommunen die geplanten Vorgaben nicht ein, müssen Verbraucher die Heizung dennoch umrüsten, um die Anforderungen des GEG zu erfüllen (65 Prozent EE-Pflicht). Versorger, Netzbetreiber und Kommunen sind dann unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Wichtig zu wissen: Wer bereits eine Gasheizung eingebaut hat und diese gemäß GEG umrüsten muss, kann auf Biogas oder Bioflüssiggas (Bio-LPG) umstellen. Nötig ist dazu in der Regel nur ein anderer Liefervertrag. Größere technische Änderungen sind üblicherweise nicht erforderlich.

Kommunale Wärmeplanung im ländlichen Raum mit Biogas & Bioflüssiggas

Vor allem in ländlichen Gegenden gibt es verschiedene Möglichkeiten, die GEG-Anforderungen mit Biogas (Biomethan) und Bioflüssiggas (Bio-LPG) zu erfüllen. Das gilt für Hausbesitzer und Bauherren genauso wie für Gemeinden, welche zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind.

Bauherren und Hausbesitzer erfüllen die GEG-Vorgaben mit Biogas

Wie im vorherigen Abschnitt aufgezeigt, haben Bauherren und Sanierer zahlreiche Möglichkeiten, die GEG-Vorgaben zu erfüllen. Ein Beispiel dafür ist die Installation einer neuen Gasheizung. Erfolgt die Inbetriebnahme vor dem Abschluss der kommunalen Wärmeplanung, fordert der Gesetzgeber dabei einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien (2029 bis 2040), der sich mit Biogas (Biomethan) sowie Bio-Flüssiggas decken lässt. Beide Brennstoffe können Verbraucher dabei mit dem entsprechenden Bio-Anteil bei verschiedenen Versorgern und Rohstoffhändlern bestellen. Während Biogas (Biomethan) aus der öffentlichen Leitung strömt, lagert Bioflüssiggas in einem Tank vor dem Haus oder unter der Erde.

Bioflüssiggas als Alternative zu Ölheizung, Wärmepumpe, Holz und Co.

Bioflüssiggas, das sich in einem Gastank zum Mieten oder einem Gastank zum Kaufen auf dem eigenen Grundstück lagern lässt, ist dabei vor allem in ländlichen Regionen interessant. Denn dort, wo keine öffentlichen Gasleitungen liegen, versorgen sich Verbraucher mit dem Flüssiggastank unabhängig. Der Brennstoff kommt per Lkw und die platzsparenden Gasheizungen sind günstig sowie für nahezu jedes Gebäude geeignet. Anders bei Ölheizungen, Wärmepumpen oder Holzheizanlagen: Während erstere viel Platz rauben, stellen Wärmepumpen höhere Anforderungen an das Gebäude. Holz- und Pelletheizungen benötigen ebenfalls viel Platz und sind außerdem aufwendiger in puncto Betrieb und Wartung.

Kommunen und Netzbetreiber bauen Wärmenetze mit Biogas nachhaltig

Gemeinden haben zudem die Möglichkeit, eigene Wärmenetze mit Wärme aus Biogas und Bioflüssiggas zu speisen. Sinnvoll ist das vor allem dann, wenn ohnehin Biogasanlagen vorhanden sind und das dort erzeugte Rohgas in BHKWs verstromt wird. Denn dann ist der Nutzen der eingesetzten Energieträger sehr hoch. Die Gemeinden produzieren neben der Wärme (hier Abwärme) auch Strom und versorgen sich bilanziell zu einem Großteil selbst.

Vollständige Versorgung mit Biogas und Bioflüssiggas kaum möglich

Gasheizzentralen mit Biogas und Bioflüssiggas zu betreiben, um Wärme über Netze an Haushalte und Betriebe zu verteilen, ist ebenfalls möglich. Es bringt jedoch zahlreiche Herausforderungen mit sich und ist daher in der Regel nicht zu empfehlen. Ein Grund dafür ist das vergleichsweise begrenzte Biogasangebot. Zudem steigt bei einem höheren Biogasverbrauch der Flächenbedarf in der Region und die regenerative Wärmeerzeugung tritt immer stärker in Konkurrenz zum Anbau von Nahrungsmitteln. Ein Grund, aus dem die Regierung den Biomasseanteil bei neuen Wärmenetzen mit einer Länge von 50 Kilometern und mehr auf maximal 25 Prozent begrenzt.

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FAQ zu Möglichkeiten der kommunalen Wärmeplanung mit Biogas und Bio-LPG

Was ist die kommunale Wärmeplanung und warum gibt es diese?

Mit der kommunalen Wärmeplanung sollen Gemeinden prüfen, wie die Wärmeversorgung in der Region erfolgt und wie sich diese in Zukunft gestalten lässt. Einen Schwerpunkt stellt dabei der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen dar. Ziel des Ganzen ist es, die Wärmeversorgung in Deutschland kosteneffizient, nachhaltig, sparsam, bezahlbar, resilient sowie treibhausgasneutral zu gestalten.

Wann ist die kommunale Wärmeplanung für Gemeinden zu erstellen?

Die Pflicht besteht bereits. Sie ist im Wärmeplanungsgesetz geregelt und in kleineren Gemeinden (weniger als 100.000 Einwohner) bis zum 30. Juni 2028 zu erfüllen. Leben mehr als 100.000 Einwohner in einer Gemeinde, ist die Planung bis zum 30. Juni 2026 abzuschließen. Einige Länder sind hier strenger. So forderte Baden-Württemberg seine Gemeindevertreter dazu auf, die kommunale Wärmeplanung für Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern bis Ende 2023 zu erstellen. Hessen fordert die Planung in Gemeinden mit über 20.000 Einwohner bis November 2026, Niedersachsen bis Dezember 2026 (Ober- und Mittelzentren) und Schleswig-Holstein bis 2024 bzw. 2027 (Ober- und Mittelzentren bzw. Unterzentren).

Welche Pflichten gelten bei einem Heizungstausch vor der Wärmeplanung?

Liegt die kommunale Wärmeplanung noch nicht vor und Verbraucher planen, eine neue Heizung einzubauen oder eine bestehende zu ersetzen, ist erst einmal jede Anlage erlaubt. Wichtig ist allerdings, dass Verbraucher die Heizung Schritt für Schritt auf erneuerbare Energien umstellen (ab 2029 15 Prozent EE; ab 2035 30 Prozent EE; ab 2040 60 Prozent EE).

Was gilt bei einem Tausch der Heizung, wenn die Wärmeplanung vorliegt?

Liegt die kommunale Wärmeplanung vor, gilt das Gebäudeenergiegesetz. Dieses schreibt einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien vor. Erreichen lässt sich der Wert mit einem Wärmenetzanschluss, einer elektrischen Wärmepumpe, einer Stromdirektheizung, einer Solarthermieanlage, einer Biomasseheizung (fest, flüssig, gasförmig) sowie einer Wärmepumpe oder einer Hybridheizung.

Erfülle ich die Anforderungen im Heizungsgesetz mit Biogas und Bio-LPG?

Biogas und Bioflüssiggas sind gemäß Gebäudeenergiegesetz regenerative Energieträger. Setzen Sie die Stoffe in einer Gasheizung ein, erfüllen Sie damit also die Anforderungen des GEG. Voraussetzung ist, dass die Biokomponente dem Anforderungswert entspricht. Vor Abschluss der kommunalen Wärmeplanung steigt dieser sukzessive von 15 auf 60 Prozent. Installieren Sie die Heizung nach der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung, liegt der zu erreichende Bio-Anteil hingegen bei 65 Prozent.

Wie kann ich Biogas und Bio-Flüssiggas beziehen, um mich damit zu versorgen?

Um Biogas oder Bioflüssiggas zu verwenden, sind in der Regel keine Umbauarbeiten nötig. Meist reicht es aus, Brennstoffe mit den gewünschten und den vom GEG vorgegebenen Eigenschaften bei einem Energieversorger oder Rohstoffhändler zu bestellen. Während Biogas dann wie gewohnt über die Gasleitung ins Haus kommt, lässt sich Bio-Flüssiggas mit Tankwagen liefern und in Tanks auf dem Grundstück lagern.

Lässt sich die Gas- und Wärmeversorgung komplett auf Biogas umstellen?

Biogas und Bioflüssiggas sind nicht dafür geeignet, die Anforderungen des GEG flächendeckend zu erfüllen. Denn dafür genügen die aktuellen Ressourcen nicht. Vor allem Bio-Flüssiggas eignet sich aber für bestehende Gebäude im ländlichen Raum und ist damit ein wesentlicher Baustein der regionalen Wärmeplanung.

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